Geht’s um die Veröffentlichung von Fotos im Internet, so ist das Urheberrecht recht eindeutig. Aber wie sieht’s bei Angeboten wie firmeninternen Intranet-Blogs aus? Gelten im Intranet-Blog die gleichen Regeln? Der auf Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwalt Michael Voltz mit einer Antwort.

Rechtsanwalt Michael Voltz
Das Urheberrecht schützt „persönliche, geistige Schöpfungen“. Für Bilder gilt hierbei die Besonderheit, dass diese auch dann geschützt sind, wenn die geforderte geistige Auseinandersetzung eher rudimentär ausfällt. Also bei Schnappschüssen zum Beispiel. Diesen fehlt zwar die Werkeigenschaft, trotzdem dürfen auch solche Bilder als so genannte „verwandte Schutzrechte“ ohne Einwilligung des Fotografen nicht einfach genutzt werden. Eine Veröffentlichung im Internet ist ohne Zustimmung des Fotografen also nicht erlaubt.
Wie aber ist die Rechtslage im Intranet? Im Unterschied zum Internet ist das Intranet auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt. Der Zugriff von außen ist gesperrt. Häufigste Anwendung ist das Firmen-Intranet, in dem Belange des Unternehmens dargestellt werden, die nicht unbedingt der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Es kommt also darauf an, ob auch im Intranet eine urheberrechtlich relevante Nutzung vorliegt oder nicht. Grundsätzlich kann man sich merken, dass eine urheberrechtlich relevante Nutzung immer dann vorliegt, wenn die Nutzung nicht nur rein privat erfolgt, sondern in der Öffentlichkeit. Man nennt das „das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“, geregelt in § 19a UrhG:
„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Was genau ist denn nun die Öffentlichkeit? Ausgangspunkt ist die Gesetzesdefinition in § 15 Abs. 3 UrhG:
„Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Es kommt also auf die persönliche Verbundenheit an. Gemeint sind damit mehr oder weniger enge persönliche Beziehungen der betroffenen Personen untereinander. Bei Familienmitgliedern und bei engen Freunden ist das so. Nicht mehr ganz so eindeutig wird es, wenn der Freundeskreis eher vage bestimmt ist. Bereits bei einer Schulklasse gehen die Meinungen auseinander. Klar ist aber auch hier: Wenn es sich um eine größere Veranstaltung handelt, dann ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ähnlich ungenau verhält es sich mit den Kollegen innerhalb eines Betriebes. Je größer die Firma, desto weniger fühlt man sich miteinander verbunden. Die Tatsache, gemeinsam beim selben Arbeitgeber angestellt zu sein, ist somit lediglich ein gemeinsamer Nenner. Es fehlt aber meistens an einer persönlichen Beziehung.
Außerhalb einer solcher Beziehung ist die Abgrenzung noch schwieriger. Der Europäische Gerichtshof z.B. bejaht bei einem Hotel die Öffentlichkeit (Az: C‑162/10 vom 15.03.2012), verneint sie aber in einer Zahnarztpraxis (C‑135/10, ebenfalls vom 15.03.2012), was der EuGH jeweils mit dem Kriterium des Erwerbszweckes begründet. Das heißt: Dort, wo die Nutzung des geschützten Werkes nicht zum Zweck des Besuches gehört, soll nach Auffassung des EuGH keine öffentliche Wiedergabe vorliegen.
Auch für den Intranet-Blog gilt: Bei Fotos ist die Erlaubnis des Rechteinhabers notwendig
Im Ergebnis kann man also feststellen, dass ein Intranet diese Bedingungen nicht erfüllt und somit einen Teil der Öffentlichkeit darstellt. Einerseits, weil das Intranet durchaus Erwerbszwecken dient, zum anderen aber auch deshalb, weil der Personenkreis nicht eng genug zur Person des Veranstalters steht. Damit macht es im Ergebnis also keinen Unterschied, ob Bildrechte im Internet genutzt werden oder im Intranet. Für beides wird eine Erlaubnis (z.B. in Form einer Lizenz) des Rechteinhabers benötigt.
Im Zusammenhang mit Bildrechten ist außerdem stets noch auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Befinden sich einzeln identifizierbare Personen auf den Bildern, so kann auch das „Recht am eigenen Bild“ betroffen sein, was zur Folge hat, dass die abgebildeten Personen/Mitarbeiter einer Nutzung im Intranet zustimmen müssen. Immerhin darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine solche Zustimmung als konkludent erteilt unterstellt werden, wenn sich der Mitarbeiter im Wissen, wofür die Aufnahme genutzt werden soll, entsprechend aufstellt und „posiert“.
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